Mit einer Wiedereingliederungsteilzeit (WIETZ) kannst Du nach einem längeren Krankenstand vorübergehend weniger arbeiten. Du musst dafür wieder voll arbeitsfähig sein: WIETZ ist kein Teilkrankenstand.
Du brauchst eine schriftliche Vereinbarung mit Deinem Betrieb, einen gemeinsamen Wiedereingliederungsplan und bewilligtes Wiedereingliederungsgeld. Einen Rechtsanspruch auf die Vereinbarung gibt es nicht. Die folgenden Regeln betreffen privatrechtliche Arbeitsverhältnisse; im öffentlichen Dienst kommt es auf die jeweils geltenden bundes- oder landesrechtlichen Regelungen an.
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Dein Arbeitsverhältnis besteht vor Antritt seit mindestens drei Monaten.
- Du hattest einen durchgehenden Krankenstand von mindestens sechs Wochen.
- Bei Antritt ist der Krankenstand beendet und Deine volle Arbeitsfähigkeit ärztlich bestätigt.
- Die WIETZ ist medizinisch zweckmäßig.
- Für einen erneuten Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld müssen mindestens 18 Monate ab dem Ende Deiner vorigen WIETZ vergangen sein.
Ablauf
Du und Dein:e Arbeitgeber:in lasst Euch durch fit2work beraten und erstellt gemeinsam einen Wiedereingliederungsplan. Die Beratung kann entfallen, wenn beide Arbeitsvertragsparteien und die Arbeitsmedizin des Betriebs oder eines arbeitsmedizinischen Zentrums dem Plan und der Vereinbarung nachweislich zustimmen.
Auf dieser Grundlage schließt Ihr eine schriftliche Wiedereingliederungsvereinbarung. Sie enthält Beginn, Dauer, Wochenstunden und Lage der Arbeitszeit – also die Tage und Uhrzeiten, an denen Du arbeitest. Ein vorhandener Betriebsrat wird zu den Verhandlungen beigezogen.
Nach Antritt könnt Ihr das Stundenausmaß oder die Dauer innerhalb des Sechsmonatsrahmens insgesamt höchstens zweimal einvernehmlich und schriftlich ändern. Eine Verlängerung braucht die Prüfung der medizinischen Zweckmäßigkeit und eine neuerliche Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes.
Dauer & Arbeitszeit
Zunächst vereinbart Ihr ein bis sechs Monate. Ist nach Ausschöpfung von sechs Monaten die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit weiterhin gegeben, könnt Ihr einmal zusätzlich um ein bis drei Monate verlängern – insgesamt auf höchstens neun Monate. Dafür braucht es erneut Eure schriftliche Vereinbarung, eine Beratung durch fit2work oder die Zustimmung der zuständigen Arbeitsmedizin sowie die Bewilligung der Krankenversicherung.
Ein kürzerer Beginn schließt die Verlängerung auf insgesamt bis neun Monate nicht aus. Plane die Anfangsdauer daher gemeinsam nach Deinem Bedarf, nicht pauschal mit sechs Monaten.
Im regulären Modell wird Deine bisherige Arbeitszeit um 25 bis 50 Prozent reduziert. Die vereinbarte Wochenarbeitszeit beträgt mindestens zwölf Stunden; Dein monatliches Entgelt muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Für abweichende Verteilungen gelten zusätzliche gesetzliche Bedingungen; lass sie mit fit2work oder der Arbeitsmedizin konkret prüfen.
Du kannst frühestens am Tag nach Zustellung der Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes starten. Der Beginn ist unmittelbar nach dem mindestens sechswöchigen Krankenstand oder innerhalb eines Monats nach dessen Ende möglich.
Vorzeitige Rückkehr zur bisherigen Arbeitszeit
Wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Arbeitszeitreduktion nicht mehr gegeben ist, kannst Du die vorzeitige Beendigung und Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit schriftlich verlangen. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach Deiner schriftlichen Bekanntgabe an den Betrieb erfolgen. Das ist kein jederzeitiger freier Widerruf.
Steuerlicher Hinweis
Beim Bezug von Wiedereingliederungsgeld ist eine Arbeitnehmer:innenveranlagung – der steuerliche Jahresausgleich beim Finanzamt – verpflichtend. Dabei kann es zu einer Nachzahlung kommen. Mögliche steuerliche Entlastungen wegen einer Behinderung garantieren nicht, dass eine Nachzahlung ausgeglichen wird. Lass Deine konkrete Situation beraten.
Wende Dich frühzeitig an fit2work oder die zuständige Arbeitsmedizin und kläre die nötigen Unterlagen mit Deiner Krankenversicherung. Die Vorbereitung kann bereits im Krankenstand beginnen; die Krankenversicherung entscheidet über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes.
Weitere Informationen
Redaktioneller Quellenabgleich: 10. Oktober 2026. Diese Übersicht ersetzt keine Prüfung Deines konkreten Arbeitsverhältnisses.
- Sozialministerium: Wiedereingliederungsteilzeit, Seitenstand 19. August 2025.
- Arbeiterkammer: Wiedereinstieg nach längerer Krankheit, einschließlich voller Arbeitsfähigkeit und Pflichtveranlagung.
- Ministerieller Leitfaden zur WIETZ (PDF), Fassung 2022. Historische Geld- und Steuerwerte daraus sind hier nicht übernommen.
- Sozialministeriumservice: fit2work und Beratungsmöglichkeiten.