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Wiedereingliederungsteilzeit (WIETZ)

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Wer nach einem langen Krankenstand in den beruflichen Alltag zurückkehren will, ist oft mit besonderen Herausforderungen konfrontiert. Eine Wiedereingliederungsteilzeit (WIETZ) bietet eine gute Möglichkeit, langsam in den Arbeitsprozess zurückzufinden.

Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, mit dem Dienstgeber eine Wiedereingliederungsteilzeit zu vereinbaren. Das heißt, die Arbeitszeit kann vorübergehend reduziert werden. Es gibt allerdings keinen Rechtsanspruch.

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens 3 Monaten bestehen.
  • Ein durchgehender Krankenstand von mindestens 6 Wochen.
  • Eine medizinische Zweckmäßigkeit.
  • Wurde in der Vergangenheit bereits eine WIETZ in Anspruch genommen, müssen mindestens 18 Monate dazwischen liegen.

Ablauf

Durch fit2work oder den Arbeitsmediziner wird ein Wiedereingliederungsplan erstellt. Im nächsten Schritt ist mit dem Dienstgeber – unter Berücksichtigung des Wiedereingliederungsplans – eine Wiedereingliederungsvereinbarung zu treffen. Diese beinhaltet den Beginn und die Dauer der WIETZ, die Lage der Dienstzeit und um wie viel die Arbeitszeit reduziert werden soll.

Die Vereinbarung kann maximal zweimal, im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Dienstgeber, verändert werden.

Dauer & Arbeitszeit

Die WIETZ kann für 1–6 Monate beantragt werden. Danach kann um eine Verlängerung um weitere 1–3 Monate angesucht werden. Wurde die WIETZ nicht für 6 Monate vereinbart, kann diese nachträglich nur mehr auf maximal 6 Monate verlängert werden. Es empfiehlt sich daher, primär für 6 Monate anzusuchen – denn eine vorzeitige Beendigung der WIETZ ist in jedem Fall möglich. Dazu bedarf es der schriftlichen Bekanntgabe an den Arbeitgeber.

Die Arbeitszeit muss um mindestens 25 % bis maximal 50 % reduziert werden, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 12 Stunden.

Um die WIETZ antreten zu können, muss der Krankenstand beendet sein. Außerdem muss das Wiedereingliederungsgeld vom zuständigen Krankenversicherungsträger bewilligt worden sein. Die WIETZ kann entweder unmittelbar im Anschluss an den Krankenstand begonnen werden oder spätestens innerhalb eines Monats nach Ende des Krankenstands angetreten werden.

Steuerlicher Hinweis

Aus steuerrechtlicher Sicht ist anzumerken, dass es im Folgejahr zu einer Nachzahlung an das Finanzamt kommen kann. Sollte eine chronische Erkrankung wie z. B. Migräne die Ursache für den Krankenstand sein und man langfristig in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt sein, kann um Ausstellung eines Behindertenpasses oder um die Zuerkennung zum Kreis der begünstigt Behinderten angesucht werden. Bereits ab einem Grad der Behinderung von 25 % kommt es zu steuerlichen Vorteilen, welche eine eventuelle Steuernachzahlung ausgleichen können.

Wer tatsächlich in Erwägung zieht, eine WIETZ in Anspruch zu nehmen, muss sich rechtzeitig um einen Beratungstermin bei fit2work bemühen, da oft längere Wartezeiten bestehen. Dasselbe gilt für die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes.

Weitere Informationen

Literatur: „Wiedereingliederungsteilzeit – Arbeitsrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Leitfaden”, Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft.